§ 107a AußStrG:
Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des § 107a AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.