Art 87 Abs 3 B-VG
§ 477 Abs 1 Z 2, § 503 Z 1 ZPO:
Bestimmt sich die Zusammensetzung des für den konkreten Akt zur Entscheidung berufenen "überbesetzten" Rechtsmittelsenats durch einen Zuordnungsakt des Vorsitzenden an einen Berichterstatter und nicht, wie von Judikatur und Gesetz gefordert, durch eine generelle Bestimmung der Geschäftsverteilung, wird der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verletzt. Daran ändert nichts, dass der Vorsitzende den Berichterstatter anhand eines für jede Gerichtsabteilung gesondert geführten elektronischen Behelfs ("Rädle") bestimmt.