§ 28 KHVG
§ 411 Abs 1 ZPO:
Wird einem beklagten Geschädigten sein aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendeter Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt, kommt die in § 28 KHVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung ebenso zum Tragen, wie dies bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung der Fall wäre.