§§ 16, 1330 ABGB
§ 411 ZPO:
Einem Geschädigten steht nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (beide sind als Schadensgutmachung anzusehen, mit denen die schon
§§ 16, 1330 ABGB
§ 411 ZPO:
Einem Geschädigten steht nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (beide sind als Schadensgutmachung anzusehen, mit denen die schon