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§ 1330 ABGB: kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung; Wahrheitsbeweis über Fragen des Privat- oder Familienlebens

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 571 Heft 9 v. 15.9.2013

§§ 16, 1330 ABGB

§ 411 ZPO:

Einem Geschädigten steht nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (beide sind als Schadensgutmachung anzusehen, mit denen die schon

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