§§ 431, 867 ABGB
§§ 31, 136 GBG:
Bei einer Eigentumsübertragung an Liegenschaften, die im öffentlichen Grundbuch ausgewiesen sind, ist eine Religionsgesellschaft an die Einhaltung der bürgerlichrechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Eigentumsübertragung durch (bloßen) Kirchenrechtsakt bewirkt sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse. Das trifft auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient.