§§ 19, 20 JN
§§ 588, 611 Abs 2 Z 4, 5 ZPO:
Ablehnungsgründe, von denen eine Partei erst nach Fällung des Schiedsspruchs Kenntnis erlangt, können im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden; in krassen Fällen sind aber Ausnahmen möglich. Die gebotene Abwägung ist in einem auf § 611 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iS des § 20 JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein. Bei dieser Beurteilung können auch die IBA-Guidelines, sofern ihre Anwendung nicht ohnehin vereinbart wurde, als Orientierungshilfe dienen. In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf § 611 Abs 2 Z 5 ZPO gestützt werden.