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Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge gegen deren Willen oder gegen den Willen eines von beiden

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 501 Heft 8 v. 15.8.2013

§§ 179 f, 1503 Abs 1 ABGB idF BGBl I 15/2013:

Änderungen des zwingenden Rechts (hier: durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 15/2013) sind, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde.

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