Der bereicherungsrechtliche Leistungsbegriff determiniert Gläubiger und Schuldner im Kondiktionenverhältnis und entscheidet damit in Drei- bzw Mehrpersonenverhältnissen über die Verteilung des Insolvenzrisikos. Die pandektistische Dogmatik zum BGB hat auch den weiten Leistungsbegriff des ABGB überlagert, sodass auch in der Folge die derzeit hA in Österreich auf die Zweckgerichtetheit der Leistung einengt. Spielbüchler hat diese Auffassung vor allem dadurch falsifiziert, dass nur das BGB aufgrund des Abstraktionsprinzips diese Zweckgerichtetheit benötige, nicht aber das auf der kausalen Tradition beruhende ABGB. Zudem muss sich das Bereicherungsrecht am Sachenrecht orientieren. Im Ergebnis ist daher zum ABGB im Dreipersonenverhältnis ein Wahlrecht zwischen Durchgriff und Doppelschritt zu bejahen.