§ 6 EPG
§§ 26a, 46, 47, 47a, 59a PStG idF BGBl I 135/2009:
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Paare einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft durch gleichgeschlechtliche Paare andererseits vorzusehen und somit den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken.