§ 1295 Abs 1, § 1333 Abs 2 ABGB
§ 41 ZPO:
Die frühere Rsp hat den Kreis jener Vermögensaufwendungen einer späteren Prozesspartei, die als sogenannte "vorprozessuale Kosten" nach den Grundsätzen des Prozesskostenersatzes geltend zu machen sind, sehr weit gezogen und nicht nur die Kosten der eigentlichen Prozessvorbereitung, sondern auch bestimmte Kosten der Beweissammlung und der außergerichtlichen Geltendmachung eines später eingeklagten Anspruchs einbezogen. Dieser weitreichende Ansatz wurde allerdings nicht aufrecht erhalten. Im Hinblick auf sonstige Vermögensaufwendungen im Zusammenhang mit einem Schadensfall wird eine Qualifikation als (den eigentlichen Prozesskosten gleichzuhaltende) "vorprozessuale Kosten" in erster Linie von der Prozessbezogenheit der Maßnahme abhängig gemacht. Fehlt es an einem prozessvorbereitenden oder prozessunterstützenden Charakter einer außergerichtlichen kostenverursachenden Maßnahme (hier: Entnahme und Untersuchung von Klärschlammproben), ist das Bestehen eines allfälligen Ersatzanspruchs regelmäßig nach materiell-rechtlichen Grundsätzen zu prüfen.