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Altersdiskriminierung, Anrechnung von Vordienstzeiten, Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2013, 127 Heft 2 v. 15.2.2013

§ 8 Abs 1, § 12 Abs 1, § 13 Abs 1, § 113 Abs 10 GehG 1956

Art 1, 2, 6 RL 2000/78/EG :

Ungeachtet der mit BGBl I 82/2010 modifizierten Rechtslage besteht bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, im Ergebnis (nach wie vor) eine gemäß Art 2 Abs 2 lit a RL 2000/78/EG unzulässige Ungleichbehandlung von Zeiten vor bzw nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in Ansehung von "Altbeamten". Zwar können diese gemäß § 113 Abs 10 Gehaltsgesetz (GehG) 1956 eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages beantragen (und damit die nach der Altrechtslage ausgeschlossene Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres erreichen). Diese Option hat aber ex lege zur Folge, dass auch § 8 Abs 1 GehG 1956 idF BGBl I 82/2010 zur Anwendung kommt, der eine Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erst nach fünf Jahren - statt wie nach der Altrechtslage nach zwei Jahren - vorsieht. Daher hat der Bundesgesetzgeber mit der Novellierung des § 8 Abs 1 GehG 1956 die Erfordernisse der RL 2000/78/EG unzulänglich umgesetzt.

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