§ 1 AHG
§ 33 UbG:
Die gesetzeskonforme Umsetzung des Unterbringungsgesetzes (UbG) in Anstalten (psychiatrischen Abteilungen) ist sowohl mit als auch ohne die Einrichtung von geschlossen geführten Bereichen möglich.
§ 1 AHG
§ 33 UbG:
Die gesetzeskonforme Umsetzung des Unterbringungsgesetzes (UbG) in Anstalten (psychiatrischen Abteilungen) ist sowohl mit als auch ohne die Einrichtung von geschlossen geführten Bereichen möglich.