Die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch bildet im Allgemeinen die praktisch bedeutsame Trennlinie zwischen Straflosigkeit und Strafbarkeit. Kriminalpolitisch gibt diese Auskunft über den Wert individueller Freiheit gegenüber staatlicher Strafgewalt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet, wie die Rsp die maßgebliche Bestimmung des § 15 Abs 2 StGB interpretiert, und stellt normtheoretische Überlegungen zur Versuchsstrafbarkeit an, die schließlich dogmatisch nutzbar gemacht werden.