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Scheidungsunterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommen beider Teile

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Ass. Mag. Katharina Sagerer-ForićJBl 2013, 713 Heft 11 v. 15.11.2013

§ 89 ABGB

§§ 66, 69 Abs 2 EheG:

Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt sowie der Stil der Lebensführung bestimmend. Ausgangspunkt der Überlegungen muss im Licht des § 89 ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1:1 dem Gesetzeswortlaut entspricht.

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