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Umgehung von Vorkaufsrechten durch Einbringung der belasteten Sache in eine Gesellschaft mit nachfolgender Anteilsveräußerung*)*)Dieser Beitrag geht auf mehrere Anfragen aus der Praxis zurück.

Aufsätzeo. Univ.-Prof. Dr. Martin KarollusJBl 2012, 559 Heft 9 v. 1.9.2012

Die Einbringung von mit einem Vorkaufsrecht belasteten Sachen in eine Gesellschaft stellt eine "andere Veräußerungsart" iSd § 1078 ABGB dar mit der Folge, dass durch diesen Vorgang ein "einfaches" Vorkaufsrecht nicht ausgelöst wird. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt aber, dass in derartigen Fällen sehr wohl eine Umgehung des Vorkaufsrechts vorliegen kann, nämlich dann, wenn die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache in die Gesellschaft mit dem Ziel eingebracht wird, diese Sache wirtschaftlich durch eine nachfolgende Anteilsveräußerung zu verwerten.

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