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Zur Verjährung von Zinsen und Kostenersatzansprüchen iSd § 58 Z 1 IO - Anmerkungen zu OGH 3 Ob 187/11p*)*)Abgedruckt in diesem Heft der JBl 2012, 527.

KorrespondenzAss.-Prof. Dr. Andreas GeroldingerJBl 2012, 540 Heft 8 v. 1.8.2012

A. Problemstellung

Zinsen von Insolvenzforderungen, die ab Insolvenzverfahrenseröffnung laufen, sowie Kosten, die aus der Teilnahme am Insolvenzverfahren erwachsen, können nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden (§ 58 Z 1 IO). Für den Ausschluss der Zinsen sind vor allem Zweckmäßigkeitserwägungen maßgeblich: Das Insolvenzverfahren soll von laufenden Zinsberechnungen entlastet werden, aber grundsätzlich den materiellen Bestand der Zinsforderung nicht ändern (dazu Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung [1914] 54 f, 134 f; s auch OGH 3 Ob 187/llp [Pkt 5.2]). Die Z 1 hebt sich von den anderen Tatbeständen des § 58 IO weiters dadurch ab, dass die darin erwähnten Ansprüche im Falle der Restschuldbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden können; dies gilt für den Sanierungsplan (§ 156 Abs 5 IO; vgl RIS-Justiz RS0123575), den Zahlungsplan (§ 156 Abs 5 iVm § 197 Abs 1 IO) und das Abschöpfungsverfahren (§ 214 Abs 1 IO) gleichermaßen.

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