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Fortwirkung einer Zustimmungserklärung zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit?

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 515 Heft 8 v. 1.8.2012

§§ 3 ff HeimAufG:

Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gem § 3 Abs 2 HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts- und urteilsfähig, dann muss die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung (hier: Hindern am Verlassen des Pflegebetts mittels Seitenteilen) nach den §§ 4 ff HeimAufG überprüft werden.

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