§§ 3 ff HeimAufG:
Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gem § 3 Abs 2 HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts- und urteilsfähig, dann muss die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung (hier: Hindern am Verlassen des Pflegebetts mittels Seitenteilen) nach den §§ 4 ff HeimAufG überprüft werden.