Die Prospekthaftung kann ebenso wie diejenige aus anderen kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten mit der aktienrechtlich gebotenen Kapitalerhaltung beim Emittenten kollidieren, wenn der von Kursverlusten betroffene Anleger seine Ansprüche gegen diesen richtet. Die deutsche Rsp hat schon vor Jahren dem Anlegerschutz den Vorrang zuerkannt, und der OGH ist dem unlängst gefolgt. Dieses Ergebnis ist alles andere als zweifelsfrei; vor allem aber erstaunt, dass keine Vorlage zum EuGH erfolgte, ja deren Notwendigkeit nicht einmal in Erwägung gezogen wurde. Denn hier sind im nationalen Recht die Vorgaben einschlägiger Richtlinien zu befolgen. Der Beitrag weist erstens nach, dass eine Vorlage unumgänglich ist, und begründet zweitens, warum die nationale Judikatur in der Sache den europäischen Maßstäben nicht standhält.