§ 232 StGB
§ 245 Abs 3 und § 249 Abs 1 StPO:
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Vor-
§ 232 StGB
§ 245 Abs 3 und § 249 Abs 1 StPO:
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Vor-