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Umfang der Pflichtteilsansprüche bei Gütergemeinschaft auf den Todesfall / Nebenintervention im Abänderungsantrag nach § 508 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 47 Heft 1 v. 1.1.2012

§§ 1234 f ABGB

§ 18 Abs 1 und § 508 ZPO:

Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken.

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