§ 33 Abs 3 lit a FinStrG
§ 32 Abs 2 StGB:
Die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen verstößt nicht gegen das - gem § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtende - Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 S 1 StGB. Die Summe der Verkürzungsbeträge, nicht jedoch der Umstand des Zusammentreffens bestimmt die Strafdrohung.