§ 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO/IO:
Die Anfechtung eines Gläubigerwechsels ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger zur Deckung seiner (Rückgriffs-)Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus auf das Vermögen des Schuldners zugreifen kann als der von ihm befriedigte Altgläubiger.