§§ 1293 ff ABGB
§ 273 ZPO:
Schon bei der Definition und Ermittlung des "realen Schadens" des Anlegers ist die hypothetische Alternativanlage einzubeziehen. Den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Naturalrestitution kann der Kläger durch Erhebung einer Feststellungsklage ausweichen. Parallel zum umfassend verstandenen "realen" Schaden ist als rechnerischer Schaden der zu einem bestimmten Termin bestehende Unterschied zwischen tatsächlichem und hypothetischem Vermögensstand unter Berücksichtigung der Alternativanlage anzusehen.