§§ 7, 18 Z 4, §§ 79 ff, § 82 Z 2, § 31 Abs 1, § 39 Abs 1 Z 2 und § 250 EO
Art IX EGJN
Nach der Lehre von der beschränkten (bzw relativen) Staatenimmunität im Vollstreckungsverfahren kommt dem Staat Vollstreckungsimmunität (nur) dann zu, wenn der Vollstreckungsgegenstand (hier: ins Ausland verliehene Kunstgegenstände) hoheitlichen Zwecken dient. Im Vollstreckungsstaat derzeit oder künftig gelegene Vermögenswerte, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen daher der Zwangsvollstreckung. Grundsätzlich trifft die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatsachen, die Vollstreckungsimmunität begründen, die Partei, die sich darauf beruft. Ist die Verwendung zu hoheitlichen Zwecken nicht schon aus dem Exekutionsantrag abzuleiten, ist die Klärung dieser Frage dem Exekutionseinstellungsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 2 EO vorbehalten.