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Entscheidungen über Bestellung oder Ablehnung eines Kinderbeistands nicht bloß verfahrensleitender Natur

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 669 Heft 10 v. 1.10.2012

§§ 45 und 104a AußStrG:

Die Entscheidungen darüber, ob ein Kinderbeistand zu bestellen ist bzw ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, sind nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegen damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 45 S 2 AußStrG.

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