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Der Kilometerzähler: Messgerät - Beweismittel - Daten - oder doch "gar nichts"?

KorrespondenzMag. Martin Hoffer*)*)Mag. Martin Hoffer, Jurist in der Hauptabteilung "Rechtsdienste" des ÖAMTC.JBl 2011, 542 Heft 8 v. 15.8.2011

Die vom OGH in der E 11 Os 133/10h1)1)OGH 16.11.2010, 11 Os 133/10h, abgedruckt in diesem Heft 532. getroffene Abgrenzung zwischen der Manipulation an einem (eingebauten) Kilometerzähler und dem Austausch eines (technisch unveränderten) Kilometerzählers bildet die Fortsetzung einer Reihe vordergründig überraschender strafrechtlicher Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Austausch bzw der Manipulation von "Wegstreckenmessern"2)2)So lautet der fachgerechte Ausdruck gem § 24 KFG. Im Übrigen müssen nur Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht ab 3,5 Tonnen sowie Omnibusse mit einem derartigen Wegstreckenmesser ausgestattet sein. und dem Vorwurf des Betruges ergangen sind. In 12 Os 43/03 vom 23. 10. 2003 hat der OGH festgehalten3)3)Unter Hinweis auf Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 147 Rz 47., dass "ein im Nachhinein zurückgedrehter Tachometer kein unrichtiges Messgerät, sondern ein [falsches oder verfälschtes] Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB [ist]".

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