vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kinderbeistand nach § 104a AußStrG: Wesen und Zweck, Voraussetzungen für die Bestellung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2011, 521 Heft 8 v. 15.8.2011

Art 12 UN-Kinderrechtskonvention

§ 104a AußStrG:

Der Kinderbeistand (§ 104a AußStrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene, seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!