§§ 1300 und 1313a ABGB:
Zu einer Eigenhaftung des Gehilfen wegen fehlerhafter Rat- oder Auskunftserteilung kann es grundsätzlich nur dann kommen, wenn dessen Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn der Gehilfe ein ausgeprägtes wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrages hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm.