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Verhandlung, Abwesenheit des Beschuldigten, Ladung zu eigenen Handen

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2011, 337 Heft 5 v. 16.5.2011

§ 41 Abs 3 und § 51f Abs 2 VStG:

Eine Verhandlung darf vor dem UVS nur dann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn (auch) die Bestimmungen des § 41 Abs 3 VStG eingehalten wurden. Erfolgt die Zustellung der Ladung zur Verhandlung nicht zu eigenen Handen, sondern mit Telefax, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unzulässig.

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