§ 41 Abs 3 und § 51f Abs 2 VStG:
Eine Verhandlung darf vor dem UVS nur dann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn (auch) die Bestimmungen des § 41 Abs 3 VStG eingehalten wurden. Erfolgt die Zustellung der Ladung zur Verhandlung nicht zu eigenen Handen, sondern mit Telefax, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unzulässig.