§ 381 Z 2 und § 399 Abs 1 Z 4 EO:
Der Anspruch auf Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, eine vom Dienstgeber zugewiesene Tätigkeit verrichten zu müssen, kann nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden; die Leistung kann nur auf eigenes Prozessrisiko zurückgehalten werden, ohne die im Fall des Unterliegens eintretenden Verzugsfolgen durch einstweilige Verfügung absichern zu können.