§ 410 ZPO
§ 1440 ABGB:
Beim Anbot einer Lösungsbefugnis iSd § 410 ZPO handelt es sich materiell-rechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers, die mit ihrem Zugang an den Erklärungsempfänger für den Gläubiger bindend wird.