§§ 922 ff ABGB:
Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist gem § 922 Abs 2 ABGB auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers (hier: Internetinserat) zu beurteilen, die in die Vertragsauslegung miteinfließen. Die Parteien können aber letztlich von öffentlichen Ankündigungen des Übergebers abweichende Vereinbarungen treffen.