§ 149 Abs 1, § 154 Abs 3, §§ 552, 655, und 709 ff ABGB:
Die Einräumung der Verfügungsbefugnis über das Wertpapierguthaben des Kindes, um mit dem Erlös aus der Verwertung monatliche Ausbildungs- und Internatskosten des Kindes abdecken zu können, bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 154 Abs 3 ABGB).