§§ 364 und 364a ABGB
§§ 2 und 71 LFG:
Ob in die privaten Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlich-rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine "genehmigte Anlage" aufgrund einer "behördlichen Verhandlung" iSd für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. Andernfalls bleibt es - jedenfalls wenn keine Betriebspflicht besteht, die diese Beeinträchtigungen zwingend bedingt - bei der Prüfung der "Ortsüblichkeit" nach § 364 ABGB und der Möglichkeit der Untersagung.