§ 24 VwGG:
Angesichts der besonderen Regelung für Beschwerden und sonstige Schriftsätze im § 24 VwGG kommen nach § 62 Abs 1 VwGG die diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem VwGH nicht zum Tragen.
Da § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden auch die "sonstigen Schriftsätze" erfasst, richtet er sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle Parteien eines Verfahrens vor dem VwGH, somit auch an die belangte Behörde.