§ 12 Abs 1 und 3, § 37 Abs 1 ASGG
§§ 260 und 477 Abs 1 Z 2 ZPO:
Der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potenziellen Geldgeber im Zusammenhang mit einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung.