§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und 2 GRBG
Nach Wegfall der Untersuchungshaft ist eine Grundrechtsbeschwerde gegen die Haftentscheidung des OLG zulässig, sofern sich der Beschwerdeführer - wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin - in Haft befindet.