§§ 68 und 225 (idF vor BGBl I 2009/83) ASVG
§§ 1295 ff, 1304 und 1489 ABGB:
Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines "Pensionsschadens" ist nicht nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung anmeldet, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Umfang abführt.