Im Zuge der Liquidation von Anlegerschäden stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen Geschädigte auch unmittelbar auf Organmitglieder zugreifen können. Grundsätzlich haften Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nur im Innenverhältnis gegenüber "ihrer" Gesellschaft. Eine Haftung unmittelbar gegenüber geschädigten Anlegern bedarf deshalb eines besonderen Verpflichtungsgrundes, der wie auch sonst auf deliktischer oder (vor)vertraglicher Grundlage beruhen kann. Der Beitrag soll nicht nur einen Überblick über mögliche, in vielen verschiedenen Gesetzen verstreute Anspruchsgrundlagen bieten, sondern diese auch systematisieren, soweit erforderlich vertieft analysieren, zu Streitfragen Stellung nehmen und - aus Sicht des Autors - Fehlentwicklungen korrigieren.