§§ 353, 362 und 363a StPO:
Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzulässig. Unterlässt ein Richter die nach
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§§ 353, 362 und 363a StPO:
Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzulässig. Unterlässt ein Richter die nach
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