§§ 9 und 177 StPO:
Unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, wenn die Gerichte nicht iSd § 177 Abs 1 StPO alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben.
Seite 62