§ 2 Abs 1 Z 5 KBGG
ARB Nr 3/80:
Für den persönlichen Anwendungsbereich des Assoziationsratsbeschlusses (AKB) Nr 3/80 ist es ohne Belang, ob der türkische Staatsangehörige als Wanderarbeitnehmer oder als Asylwerber nach Österreich eingereist ist. Haben Asylwerber aufgrund einer ihnen erteilten Arbeitserlaubnis Zugang zum österr Arbeitsmarkt und damit zu den Systemen der sozialen Sicherheit gefunden, unterliegen sie dem Schutz des AKB Nr 3/80. Der Umstand, dass nur der Ehemann Arbeitnehmer ist, schließt den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht aus.