§ 1489 S 2 ABGB
§ 368 EO:
Jeder Schadenersatzanspruch - sei er auch nach § 1323 ABGB primär auf Naturalrestitution gerichtet - unterliegt nach § 1489 S 2 ABGB einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dies gilt auch für den Schadenersatzanspruch des Eigentümers (bzw seines Rechtsnachfolgers) gegen den unredlichen Besitzer (bzw dessen Rechtsnachfolger) wegen Verweigerung der Rückgabe einer (von der Gestapo) entzogenen Sache.