§ 94 ABGB:
Der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung ist wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Dies setzt nicht voraus, dass der Unterhaltspflichtige (noch) Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet.