§ 94 Abs 2 ABGB:
Nur besonders krasse Fälle, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene, rechtfertigen die Bejahung einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteils (§ 94 Abs 2 ABGB). Eine kurze sexuelle Beziehung, die sich nicht ehezerrüttend ausgewirkt hat, genügt hierfür nicht.