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Keine Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB durch "Seitensprung", der sich nicht ehezerrüttend ausgewirkt hat

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2011, 23 Heft 1 v. 25.1.2011

§ 94 Abs 2 ABGB:

Nur besonders krasse Fälle, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene, rechtfertigen die Bejahung einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteils (§ 94 Abs 2 ABGB). Eine kurze sexuelle Beziehung, die sich nicht ehezerrüttend ausgewirkt hat, genügt hierfür nicht.

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