Diese Arbeit zeigt, dass das System der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten in den Außenbeziehungen wesentlich durch den rechtlichen Grundgedanken der Verhinderung von Normkonflikten geprägt ist. Dieser Grundgedanke erklärt beispielsweise mit, warum bestimmte Kompetenzen als ausschließliche definiert sind bzw wann geteilte (ehemals konkurrierende) Kompetenzen in ausschließliche umschlagen. Dieser systembildende Aspekt ist auch tragend für die Reichweite der Zuständigkeit des EuGH für internationale Abkommen und für die Beantwortung der Frage, inwieweit diese judizielle Kompetenz den Zugang zu konkurrierenden (internationalen) Gerichten ausschließt.