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Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit im Wirtschaftsprivatrecht*)*)Der Beitrag ist eine erweiterte und um Nachweise ergänzte Fassung der Antrittsvorlesung, die ich am 17.6.2011 an der Universität Innsbruck gehalten habe. Er ist meinen Innsbrucker Freunden gewidmet.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Ulrich TorgglerJBl 2011, 762 Heft 12 v. 15.12.2011

Das Wirtschaftsprivatrecht ist von professionellen und planenden Akteuren beherrscht, die zur Minimierung der Transaktionskosten auf die weitestmögliche Vorhersehbarkeit und Durchsetzbarkeit der Rechtslage angewiesen sind. Das entspricht nicht dem Blickwinkel des Richters, der nach Einzelfallgerechtigkeit in einem Rechtsstreit zwischen zwei konkreten Parteien strebt, aber auch nicht der begleitenden Wissenschaftler, die schon aus Gründen der Profilierung im wissenschaftlichen Umfeld zu innovativen und nicht selten gesetzesfernen Konzepten neigen. Der folgende Beitrag plädiert daher für einen judicial und academic self-restraint, der sich unter Berücksichtigung der überindividuellen Auswirkungen um eine ermessens- und beweisarme Rechtsatzbildung bemüht. Umso mehr sollte sich auch der Gesetzgeber des Postulats der Rechtssicherheit im Sinne der Rechtsklarheit, -stabilität und -durchsetzbarkeit und vor allem auch im Sinne der Vorhersehbarkeit richterlicher Entscheidungen wieder stärker bewusst werden.

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