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Rauchverbot in Lokalen: Begriff des "Raumes" in § 13a TabakG

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2011, 735 Heft 11 v. 14.11.2011

§ 13a TabakG:

Nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann, kann einem "Raum" nach § 13a Abs 2 TabakG entsprechen.

Eine bauliche "Trennung" bloß durch Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Geschoßen, ohne dass eine bauliche Abtrennung des Raucherraumes von den übrigen Bereichen des Betriebes besteht, entspräche auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen dem Erfordernis des § 13a Abs 2 TabakG nicht.

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