Mit der vorliegenden Entscheidung 13 Os 130/10g1) entwickelt der OGH seine Rsp zum Grundrechtsschutz im strafgerichtlichen Verfahren konsequent weiter und nimmt zur Reichweite des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 MedienG im Lichte des Art 10 MRK Stellung. Diese Entscheidungsbesprechung behandelt, nach einem kurzen Blick auf die politischen Begleitumstände des Verfahrens, vor allem die grundrechtliche Dimension, wie sie sich nach der Rsp des EGMR zum Art 10 MRK ergibt.