§§ 25 und 52 Z 5 VermG
§ 1380 ABGB:
Liegt ein Streit über die Grenze vor (und dient die angebliche Grenzberichtigung nicht nur der Verschleierung eines rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsels, der nur durch Ab- und Zuschreibung des Trennstücks verbüchert werden kann), so legt die Neufestsetzung der strittigen Grenze auch den Umfang des jeweiligen Eigentumsrechts fest. Einer zusätzlichen Ab- und Zuschreibung des Eigentums kann es schon deshalb nicht bedürfen, weil diese die Anführung der ursprünglichen Grenze erfordern würde, die aber gerade strittig war. Auf die ursprüngliche (Mappen-)Grenze im Grundsteuerkataster kann hier ebenso wenig zurückgegriffen werden wie in anderem Zusammenhang, weil die dort aufscheinende Grenze - anders als bei in den Grenzkataster aufgenommenen Liegenschaften - nicht verbindlich ist.